Unsere Statuten

Statuten des Vereins Sportunion Cool Volleys in der Fassung vom 28.01.2017

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen Sportunion Cool Volleys.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(4) Der Verein ist ordentliches Mitglied des Landesverbandes Wien der Sportunion Wien.
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1. September eines Kalenderjahrs und endet am 31. August des folgenden Kalenderjahres.

§ 2: Vereinszweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Mitglieder durch Ausübung von Sportarten aller Art, insbesondere Volleyball, sowie die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen Belangen des Sports sowohl im Fitness- als auch im Gesundheitsbereich bis hin zum Leistungs- und Spitzensport.

(2) Die Erreichung des Vereinszwecks erfolgt unter der Bedachtnahme auf die ethischen und kulturellen Werte des Christentums und des österreichischen Volks- und Brauchtums.

(3) Der Verein ist ein überparteilicher Verein. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO). Eine Ausschüttung etwaiger anfallender Überschüsse an die Mitglieder findet nicht statt, die zugehörigen Geldmittel sind vielmehr zeitnah zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Eine dem Vereinszweck widersprechende Nutzung dieser Mittel ist nicht zulässig.

(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Regelmäßige sportliche Betätigung
b) Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen
c) Gesellige Zusammenkünfte
d) Organisation von sportlichen Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen
c) Sponsorengelder
d) Förderungen
e) Spenden
f) Sportbeiträge für die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten des Vereins
g) Sonstige Zuwendungen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit und an den sportlichen Aktivitäten des Vereins beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines reduzierten Mitgliedsbeitrags fördern, aber nicht an den sportlichen Aktivitäten des Vereins aktiv teilnehmen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch den bereits bestellten Vorstand. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 31. August des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. des Versandes per Email maßgeblich. Der Vorstand kann kürzere Kündigungsfristen zulassen, sofern das Mitglied, welches die Mitgliedschaft beenden will, zwingende gesundheitliche Gründe (z.B. langwierige Verletzung oder Krankheit, Schwangerschaft) geltend machen kann.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

(6) Mitglieder, welche Sachgüter (insb. Sportgeräte) in das Vereinsvermögen eingebracht haben, erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder der Auflösung des Vereins die entsprechenden Sachgüter rückerstattet. Stattdessen kann auch eine finanzielle Ablöse der Sachgüter vereinbart werden, wobei der rückerstattete Geldbetrag keinesfalls den Zeitwert der Sachgüter zum Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. der Vereinsauflösung übersteigen darf.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen nichtsportlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen sportlichen Veranstaltungen nach vorheriger Rücksprache (persönlich, telefonisch oder elektronisch) mit dem/der Obmann/Obfrau oder der für die Abwicklung der jeweiligen Veranstaltung verantwortlichen Person und vorbehaltlich ausreichender Ressourcen (z.B. Sportplatz, Sporthalle) teilzunehmen. Bedingung für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen ist in jedem Fall die Entrichtung des für die jeweilige Veranstaltung festgesetzten Sportbeitrages.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder gemeinsam dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(8) Ist bei vom Verein ausgerichteten Veranstaltungen auch die Teilnahme vereinsfremder Personen vorgesehen, so haben im Falle von Ressourcenknappheit die Mitglieder gegenüber den vereinsfremden Personen bevorzugten Anspruch auf die Ressourcen.

(9) Jedes Mitglied gibt durch seinen Beitritt zum Verein die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein sowie im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen bedeutungshabende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung) durch automatisationsunterstützte Datenverarbeitung erhoben und verwaltet wird. Darüber hinaus erklärt das Mitglied sein Einverständnis, dass diese Daten im Zusammenhang mit der Erreichung des Vereinszwecks veröffentlicht werden und auch dem Landes- und Bundesverband der Sportunion weiter gegeben werden können.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) gemeinsamen schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a . c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).

(4) Anträge zur Generalversammlung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Vorstandes bzw. der Rechnungsprüfer/innen sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Die Anträge sind in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen. Diese ist mindestens drei Tage vor der Generalversammlung schriftlich oder per E-Mail an die Mitglieder zu versenden oder auf der Webseite des Vereins zu veröffentlichen.

(5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden, wobei Beschlüsse zum Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ nicht zulässig sind.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten ist. Andernfalls wird die Versammlung für eine halbe Stunde unterbrochen und ist anschließend ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen sind in diesem Zusammenhang als ungültige Stimmen zu betrachten. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit im Rahmen einer Wahl entscheidet eine Stichwahl zwischen den stimmengleichen Kandidaten/innen bzw. bei neuerlicher Stimmengleichheit das Los.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau. Wenn diese/r verhindert ist, so führt das vereinsälteste anwesende Vorstandsmitglied, bei gleicher Dauer der Mitgliedschaft das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder;
d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands;
e) Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer;
f) Beschlussfassung über den Voranschlag;
g) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
h) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
i) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
j) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
k) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier jedoch höchstens acht Mitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Generalversammlung festgesetzt. Es bilden ihn:
a) Obmann/Obfrau,
b) Schriftführer/in,
c) Kassier/in,
d) Kassier/in Stellvertreter/in,
e) bis höchstens vier weitere Mitglieder.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Kandidaten/Innen werden vom amtierenden Vorstand auf Grund der eingegangenen Wahlvorschläge vorgeschlagen. Die Wahl des Vorstandes wird durch den/die Vorsitzende/n der Generalversammlung geleitet. Der/die Schriftführer/in des amtierenden Vorstandes ist auch für das Protokoll der Vorstandswahl verantwortlich.
a) Der neue Vorstand übernimmt sein Amt, nachdem die Gewählten die Wahl angenommen haben. Er führt die Generalversammlung zu Ende. Sämtliche Vorstandsmitglieder wählen unmittelbar nach Annahme der Wahl aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den/die Obmann/Obfrau, den/die Schriftführer/in, den/die Kassier/in und den/die Kassier/in Stellvertreter/in.
b) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
c) Ist es im Rahmen der Wahl des Vorstandes nicht möglich, die von der Generalversammlung festgesetzte Anzahl an Vorstandsmitgliedern zu erreichen, hat der Vorstand das Recht, die freien Stellen im Vorstand durch Kooptierung von wählbaren Mitgliedern zu besetzen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
d) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung durch den/die Schriftführer/in, schriftlich, per Email oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Die Einberufung hat zumindest drei Tage vor dem geplanten Vorstandstermin zu erfolgen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung obliegt der Vorsitz dem vereinsältesten anwesenden Vorstandsmitglied, bei gleicher Dauer der Vereinsmitgliedschaft dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2b) eines Nachfolgers wirksam.

(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin sind die Pflichten einzelner Vorstandsmitglieder zu beschreiben, welche nicht durch diese Statuten näher geregelt werden. Weiters sind zumindest nähere Bestimmungen zu folgenden Abläufen festzulegen:
a) Organisation von Vorstandssitzungen
b) Organisation von Projekten innerhalb des Vorstandes
c) Kommunikation zwischen den Vorstandsmitgliedern

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a . c dieser Statuten;
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Obmann/Obfrau trägt die Verantwortung für die Vorbereitung der sportlichen Aktivitäten. Er hat nach Maßgabe vorhandener Ressourcen für die Bereitstellung von Sportplätzen, Sporthallen und Sportgeräten zu sorgen.

(7) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(8) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Ihm/ihr obliegt die Verwaltung des Vereinskontos. Er/sie hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Verein keine Schulden macht, weder durch die Aufnahme von Krediten oder Darlehen noch durch die Überziehung des Vereinskontos.

(9) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau bzw. des Schriftführers/der Schriftführerin das vereinsälteste Vorstandsmitglied, bei gleicher Dauer der Vereinsmitgliedschaft das an Jahren älteste Vorstandsmitglied. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Kassiers/der Kassierin ihr/e Stellvertreter/in.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf Grund der eingegangenen Wahlvorschläge auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die neuen Rechnungsprüfer übernehmen ihr Amt, nachdem sie die Wahl angenommen haben. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, gemeinnützigen und sportlichen Zwecken, insbesondere der Sportunion Wien, unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere der Bundesabgabenordnung (§§ 34 ff BAO) zufallen.

(3) Der letzte Vorstand hat entsprechend den Bestimmungen des Vereinsgesetzes die freiwillige Auflösung des Vereins der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.